Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 61 „Solarpark Pleikershof Süd“ und 3. Änderung des FNP - Erneute öffentliche Auslegung –
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1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 54 "Schwadermühle West"
Einbeziehungs- und Klarstellungssatzung für Roßendorf – aktueller Stand (November 2025)
Liebe Bürgerinnen und Bürger,
liebe Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer,
am 10. November 2025 wurden im Rahmen der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses die bisherigen Ergebnisse zur geplanten Einbeziehungs- und Klarstellungssatzung für den Ortsteil Roßendorf vorgestellt. Grundlage der Präsentation war die Auswertung sämtlicher Bauwünsche, die nach der Bürgerinformationsveranstaltung im Juli 2025 eingegangen waren.
Insgesamt wurden 17 Anträge von Eigentümerinnen und Eigentümern eingereicht, die 26 Grundstücke mit einer Gesamtfläche von rund 4,9 Hektar betreffen. Ziel war es, die Möglichkeiten einer behutsamen baulichen Entwicklung im Übergang zwischen Innen- und Außenbereich zu prüfen. Nach fachlicher Bewertung durch das Planungsbüro TB Markert zeigte sich, dass nur ein Teil der vorgeschlagenen Flächen den rechtlichen Anforderungen des § 34 Baugesetzbuch (BauGB) entspricht und städtebaulich vertretbar ist.
Der bestehende Innenbereich Roßendorfs umfasst derzeit etwa 4,1 Hektar. Ergänzend könnten – nach aktuellem Planungsstand – rund 1,6 Hektar als Erweiterungsflächen in die Satzung aufgenommen werden. Diese Abgrenzung berücksichtigt sowohl die vorhandene Siedlungsstruktur als auch die landschaftliche Einbindung des Ortes. Sie soll eine maßvolle Entwicklung ermöglichen, ohne den dörflichen Charakter zu verändern.
Warum eine Einbeziehungs- oder Ortsabrundungssatzung?
Mit der Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB kann die Gemeinde die Grenzen des bebauten Ortsteils rechtssicher festlegen. Damit wird klar geregelt, wo künftig gebaut werden kann – und wo der Außenbereich beginnt, in dem eine Bebauung nur ausnahmsweise zulässig ist.
So entsteht eine verbindliche Grundlage für künftige Bauanträge, die den Ort planvoll weiterentwickelt und gleichzeitig vor Zersiedelung schützt.
Abgrenzung zum sogenannten „Bauturbo“ (§ 246e BauGB)
Neben der Satzung informierte das Planungsbüro auch über die neue Sonderregelung „Bauturbo“, die seit dem 27.10.2025 befristet bis Ende 2030 gilt. Diese ermöglicht Gemeinden, unter bestimmten Voraussetzungen auch im Außenbereich einzelne Wohnbauvorhaben zuzulassen – allerdings ohne verbindliche städtebauliche Planung. Während der „Bauturbo“ eine schnelle Einzelfalllösung sein kann, fehlt ihm der dauerhafte und koordinierte Ansatz einer Ortsabrundungssatzung. Die Satzung gewährleistet hingegen Transparenz, Gleichbehandlung und Planungssicherheit – sowohl für Bauwillige als auch für die Gemeinde.
Wie geht es weiter?
Auf Basis der vorgestellten Abgrenzung sollen nun die Fraktionen des Marktgemeinderats den Entwurf beraten.
Im Anschluss wird der Satzungsentwurf erarbeitet und das formelle Aufstellungsverfahren eingeleitet. Dieses umfasst die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden, bevor der Marktgemeinderat schließlich über die endgültige Satzung beschließt.
Der gesamte Prozess soll transparent und nachvollziehbar erfolgen. Änderungen und Ergänzungen sind im Laufe des Verfahrens noch möglich. Ziel bleibt, Roßendorf eine behutsame und rechtssichere Entwicklungsperspektive zu eröffnen – im Einklang mit dem Ortsbild und den Bedürfnissen seiner Bürgerinnen und Bürger.
Für Rückfragen steht das Bauamt Cadolzburg (Frau Bonath Tel. 509-38, Herr Beyer Tel. 509-40) gerne zur Verfügung.


